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Generalvollmacht

Generalvollmacht

Notwendig für die Altenpflege?

Allgemein:

Eine Generalvollmacht (nach § 164 BGB) kann zur Vertretung in allen rechtlichen Angelegenheiten ermächtigen. Zum Beispiel gehört dazu, dass im Notfall der Bevollmächtigte auf Bankkonten zugreifen kann oder auch Verfahren mit Behörden oder Versicherungen abzuwickeln. Dabei gelten jedoch Ausnahmen: Höchstpersönliche Geschäfte des Familien- und Erbrechts sind ausgeschlossen. Dazu gehören die Eheschließung oder die Testamentserrichtung, welche persönlich vorgenommen werden müssen. Eine Generalvollmacht kann aber beispielsweise vorsorglich erteilt werden, um eine staatliche Betreuung zu verhindern, wenn infolge von Krankheit oder Unfall Geschäftsunfähigkeit eintritt.

Welche Formalien sind zu beachten? Generell ist die notarielle Beurkundung der Vollmacht notwendig, da hier neben der Echtheit der Unterschrift vor allem die Geschäftsfähigkeit durch den Notar bestätigt wird. Mehr hierzu finden Sie bei Wikipedia.

Wichtig: Die Erteilung einer Generalvollmacht ist nur möglich, wenn der Vollmachtgeber zum Zeitpunkt der Vollmachtgebung voll geschäftsfähig ist.

Die Generalvollmacht kann auch besonders in Handels- und Gesellschaftsrecht relevant sein. Hier fokussieren wir uns allerdings auf die Gesichtspunkte der Altenpflege.

Generalvollmacht für die Altenpflege:

Wichtig ist den Unterschied der Generalvollmacht gegenüber der Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung zu berücksichtigen. Eine Generalvollmacht ermöglicht in der Regel die Verwaltung von Vermögen oder die Vertretung gegenüber Krankenkassen, jedoch ist sie keine Handhabe wenn es um ärztliche Untersuchungen oder medizinische Eingriffe geht. Der Bevollmächtigte darf ebenso wenig über die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung oder über Organspende entscheiden.

Nicht geregelt durch eine Generalvollmacht sind z.B. folgende Fälle:

– Zustimmung zu ärztlichen Untersuchung oder medizinischen Eingriffen, speziell wenn hierbei Lebensgefahr besteht oder ein schwerer, länger andauernder Gesundheitsschaden zu erwarten ist; die gilt ebenso für die Verweigerung von Behandlungen oder der Unterlassung oder Beendigung lebensverlängernder Maßnahmen.

– Entscheidung über die Unterbringung in einer geschlossenen Anstalt, eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder in eine andere freiheitsbeschränkende Maßnahme (etwa ein Bettgitter).

– Zustimmung oder Ablehnung einer Organspende.

Gerade bei älteren Betroffenen ist deshalb eine Vorsorgevollmacht und eine Patientenverfügung wesentlicher Bestandteil einer durchdachten Altenpflege. Hierdurch können Sie einer vertrauten Person die Möglichkeit geben, im Härtefall für Sie auch in medizinischen Belangen Entscheidungen zu treffen. Besonders um eine angeordnete rechtliche Betreuung umgehen zu können müssen Sie zwingend eine Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung erteilen.

Mehr zur Vorsorgevollmacht erfahren Sie hier.