Das müssen Sie zur neuen Pflegereform 2017 wissen!
Mit der Pflegereform 2017 wird der Begriff der Pflegebedürftigkeit neu definiert. Laut § 14 SGB XI sind maßgeblich für das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder Fähigkeitsstörungen in den nachfolgenden sechs Bereichen oder auch Modulen:
- Mobilität (z.B. Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs, Treppensteigen etc.)
- Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (z.B. z.B. örtliche und zeitliche Orientierung etc.)
- Verhaltensweisen und psychischen Problemlagen (z.B. nächtliche Unruhe, selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten)
- Selbstversorgung (z.B. Körperpflege, Ernährung etc. -> hierunter wurde bisher die “Grundpflege” verstanden)
- Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen(z.B. Medikation, Wundversorgung, Arztbesuche, Therapieeinhaltung)
- Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (z.B. Gestaltung des Tagesablaufs)
Pflegegrade ersetzen die alten Pflegestufen
Statt der bisherigen Pflegestufen werden mit der Pflegereform ab 2017 Pflegegrade verwendet, um die Einstufung der Pflegebedürftigkeit festzustellen. Hauptgedanke war dabei geistige Erkrankungen wie Demenz besser zu berücksichtigen.
Zur Ermittlung eines Pflegegrades werden die bei der Begutachtung festgestellten Einzelpunkte in jedem Modul addiert und – unterschiedlich gewichtet – in Form einer Gesamtpunktzahl abgebildet. Diese Gesamtpunkte ergeben die Zuordnung zum maßgeblichen Pflegegrad. Der Pflegegrad wird mit Hilfe eines pflegefachlich begründeten Begutachtungsinstruments ermittelt.
Laut § 15 SGB XI ergibt sich folgende Einstufung der Pflegegrade:
- Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit (ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkte)
- Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit (ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkte)
- Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit (ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkte)
- Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit (ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkte)
- Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung (ab 90 bis 100 Gesamtpunkte)
Was muss ich tun, wenn die pflegebedürftige Person schon eine “alte” Pflegestufe erhalten hat?
Keine Angst, es ist nicht notwendig den ganzen Beantragungsprozess erneut zu durchlaufen. Versicherte bei denen das Vorliegen einer Pflegestufe in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung oder einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung festgestellt worden ist, und
bei denen spätestens am 31. Dezember 2016 alle Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine regelmäßig wiederkehrende Leistung der Pflegeversicherung vorliegen, werden ohne erneute Antragstellung und ohne erneute Begutachtung mit Wirkung zum 1. Januar 2017 einem Pflegegrad zugeordnet. Die Zuordnung erfolgt laut § 140 SGB XI wie folgt:
Pflegestufe ohne eingeschränkte Alltagskompetenz
- von Pflegestufe I in den Pflegegrad 2,
- von Pflegestufe II in den Pflegegrad 3,
- von Pflegestufe III in den Pflegegrad 4 sowie
- von Pflegestufe III, soweit die Voraussetzungen für einen Härtefall vorliegen in den Pflegegrad 5
Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz
- ohne gleichzeitige Pflegestufe = Pflegegrad 2,
- bei gleichzeitigem Vorliegen der Pflegestufe I = Pflegegrad 3,
- bei gleichzeitigem Vorliegen der Pflegestufe II = Pflegegrad 4,
- bei gleichzeitigem Vorliegen der Pflegestufe III ohne oder mit Härtefall = Pflegegrad 5
Welche Pflegesachleistungen und welches Pflegegeld wird es geben?
Die Pflegegelder z.B. für Angehörige sind laut § 37 SGB XI folgende:
Pflegestufe | Pflegegrad | 2016 | 2017 (Stand: 01.07.21) |
---|---|---|---|
neu | Pflegegrad 1 | – | Anspruch Beratungsbesuche halbjährlich |
Pflegestufe I | Pflegegrad 2 | 244 € | 332€ |
Pflegestufe II | Pflegegrad 3 | 458 € | 572 € |
Pflegestufe III | Pflegegrad 4 | 728 € | 764 € |
Härtefall | Pflegegrad 5 | – | 946 € |
Pflegestufe 0 (mit Demenz) | Pflegegrad 2 | 123 € | 332 € |
Pflegestufe I (mit Demenz) | Pflegegrad 3 | 316 € | 572 € |
Pflegestufe II (mit Demenz) | Pflegegrad 4 | 545 € | 764 € |
Pflegestufe III (mit Demenz) | Pflegegrad 5 | 728 € | 946 € |
Härtefall | Pflegegrad 5 | – | 946 € |
Anspruchsberechtigt sind die Pflegegrade 2 bis 5. Die Pflegesachleistungen betragen ab 2017 laut § 36 SGB XI:
- Pflegegrad 2 = 723 Euro
- Pflegegrad 3 = 1.363 Euro
- Pflegegrad 4 = 1.693 Euro
- Pflegegrad 5 = 2.095 Euro
Angaben ohne Gewähr.
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