Erfahren Sie mehr über Pflegegrade und wie Sie von der Pflegeversicherung unterstützt werden.
Wie viel Zuschuss eine pflegebedürftige Person durch die Pflegeversicherung erhält wird anhand der unterschiedlichen Pflegegrade ermittelt. Dabei wird die jeweiligen Pflegebedürftigkeit der betroffenen Person durch den MDK (Medizinischen Dienst der Krankenkasse) ermittelt. Zudem wird durch das Pflege-Gesetz geregelt wie die 24 Stunden Pflege finanziell unterstützt wird.
Per Gesetz sind die existierenden Pflegegrade in § 15 SGB XI definiert. In diesem Gesetz wird zwischen den Pflegegraden 1 bis 5 differenziert.
Pflegegrad 1
Unter Pflegegrad 1 fallen alle Personen, die zwar in ihrer Alltagskompetenz eingeschränkt sind, allerdings noch nicht des Pflegeaufwandes bedürfen, den Personen benötigen, die in die Pflegegrad 2 eingestuft werden. Ihnen stehen monatlich 125 € als Kostenerstattung für Betreuungs- und Entlastungsleistungen sowie monatlich 40 € für die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch zu. Weiterhin erhalten Patienten unter gewissen Voraussetzungen weitere Zuschüsse.
Pflegegrad 2
Der Pflegegrad 2 ist ein vollwertiger Pflegegrad. Es können alle Leistungen der Pflegeversicherung beansprucht werden. Er wird zugeteilt, wenn durch den MDK zwischen 27 und 47,5 Punkte berechnet werden. Dann werden 316 € pro Monat Pflegegeld gewährt.
Pflegegrad 3
Pflegegrad 3 bedarf einer schweren Pflegebedürftigkeit und wird bei einer Punktzahl zwischen 47,5 und 70 erreicht. Das Pflegegeld beträgt monatlich 545 €. Die pflegebedürftige Person muss mindestens drei Mal täglich fremde Hilfe im Bereich der Grundpflege und zudem mehrmals in der Woche auch Hilfe im Haushalt benötigen.
Pflegegrad 4
Bei einer Punktzahl zwischen 70 und 90 kann Pflegegrad 4 festgestellt werde. Dies entspricht schwersten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit. Das Pflegegeld beträgt dann monatlich 728 €. Typischerweise bedarf die zu pflegende Person auch einer Betreuung in der Nacht und an mehreren Tagen in der Woche Hilfe im Haushalt.
Pflegegrad 5
Bei mindestens 90 Punkten wird der Pflegegrad 5 erreicht. Hier liegen schwerste Beeinträchtigungen vor, sowie besondere Anforderungen an die pflegerische Versorgung. Gegenfalls gibt es Ausnahmen, welche der MDK bestimmt. Das Pflegegeld beträgt hier 901 € monatlich.
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